Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Stand 01. Januar 2019)

  1. Unsere Angebote und Angaben erfolgen freibleibend nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr für ihre Richtigkeit. Zwischenverkauf und Zwischenvermietung bleiben vorbehalten. Unsere Angebote sind vertraulich zu behandeln und dürfen ohne unsere Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben werden. Sollte unser Auftraggeber gegen die Pflicht zur Vertraulichkeit verstoßen und dadurch das Zustandekommen des Hauptvertrages mit einem von uns zugeführten Interessenten vereiteln, so ist er zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von der Provision/Courtage verpflichtet, die bei vertragskonformen Verhalten durch Nachweis bzw. Vermittlung des Objektes erzielt worden wäre.
    Gleiches gilt,wenn ein Interessent gegen die vorbezeichnete Verpflichtung zur Vertraulichkeit verstößt.
  2. Unser Honorar wird mit dem Zustandekommen des Hauptvertrages fällig. Dessen Beteiligte sind verpflichtet, uns eine Abschrift des durch uns nachgewiesenen oder vermittelten Vertrages unverzüglich nach Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen. Gibt der Auftraggeber seine Verkaufs- oder Vermietungsabsicht während der vereinbarten Vertragslaufzeit auf, so ist er zur Zahlung eines Aufwendungsersatzes hinsichtlich der nachgewiesenen Sachkosten (für die Fertigung des Exposes, Porto-, Telefon-, Fahrtkosten, etc.) verpflichtet.
  3. Unserem Auftraggeber und unserem Interessenten ist bekannt, dass wir berechtigt sind, auch für den anderen Vertragsteil kostenpflichtig tätig zu werden.
  4. Unser Maklerhonorar beträgt:
    a) Für den Nachweis oder die Vermittlung von Kaufobjekten zahlt der Erwerber eine Käuferprovision-/courtage in Höhe von 3,00 % zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer vom gesamten Wirtschaftswert des Vertrages unter Einschluss aller damit zusammenhängenden Nebenabreden
    b) Für den Nachweis oder der Vermittlung von gewerblichen Miet- und Pachtobjekten fällt eine Mieterprovision-/courtage in Höhe von 3 Monatsgrundmieten zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer, unabhängig von der Mietvertragslaufzeit, an.
    c) Für den Nachweis oder die Vermittlung von wohnwirtschaftlichen Mietverträgen zahlt der Auftraggeber eine Provision/Courtage.
  5. Ist einem Interessenten ein von uns benanntes Objekt bereits bekannt, so ist er verpflichtet, uns dies unter Angabe der Quelle seiner Vorkenntnis unverzüglich mitzuteilen. Andernfalls gilt eine von uns schriftlich oder mündlich angebotene Gelegenheit zum Vertragsschluss als ursächlich. Eine Provision ist von dem Interessenten auch dann an uns zu zahlen, wenn nicht er, sondern eine mit ihm familiär oder wirtschaftlich verbundene Person den Hauptvertrag abschließt.
  6. Unsere Haftung beschränkt sich auf grob fahrlässiges und vorsätzliches Verhalten. Dies gilt auch für den Fall, dass wir mit der inhaltlichen Ausfertigung des Mietvertrages für Wohnungs- oder Gewerberäume beauftragt werden.
  7. Dem Interessenten ist bekannt, dass er berechtigt ist, den Maklervertrag innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach dessen Zustandekommen zu widerrufen. Für die Wirksamkeit des Widerrufs genügt dessen rechtzeitige Absendung innerhalb der vorgenannten Frist.
  8. Sollte eine der vorstehenden Klauseln unwirksam sein, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Klauseln.